RS OGH 2015/11/11 15Os81/09i, 15Os5/09p, 15Os42/09d, 15Os83/10k, Bsw12268/03, 15Os156/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2015
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Norm

MedienG §7 Abs2 Z3
  1. MedienG § 7 heute
  2. MedienG § 7 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Der Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG setzt voraus, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden.Der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG setzt voraus, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0125181">15 Os 81/09i
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 81/09i
    Beisatz: Ein einmaliges Einverständnis kann grundsätzlich nicht im Sinn einer generellen Zustimmung - etwa einer Exemtion ganzer „Themenbereiche" der Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs - aufgefasst werden. (T1)
    Beisatz: Eine bereits längere Zeit zurückliegende Zustimmung des Betroffenen kann ohne dafür sprechende besondere tatsächliche Gründe nicht als infinit fortwirkendes Einverständnis angesehen werden, weil im Zweifel nicht angenommen werden darf, dass eine Person einer zeitlich unbegrenzten Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten zugestimmt hätte. (T2)
  • RS0125181">15 Os 5/09p
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 5/09p
    Beisatz: Den Umstand, dass der Betroffene sein Privat- und Familienleben bereits medienwirksam an die Öffentlichkeit getragen und werbewirksam eingesetzt hat, kommt im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG, der dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK auf einfach gesetzlicher Stufe Geltung verschafft, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. (T3)
    Beisatz: Eine wirksame Zustimmung muss weder ausdrücklich noch konkludent gegeben werden; es genügt, wenn sie etwa aus dem früheren Umgang des Betroffenen mit den Medien ableitbar ist. Die Vermutung der Zustimmung muss allerdings immer auf den konkreten Anlass bezogen werden und darf nicht fingiert werden. Auch Personen, die die Öffentlichkeit suchen und eine publicityträchtige Berichterstattung bisher gerne in Kauf genommen, wenn nicht angestrebt haben, haben nicht ein für allemal und in jeder Hinsicht auf ein schutzwürdiges Privatleben verzichtet. (T4)
    Beisatz: Hinsichtlich jener privaten Details, die der Betroffene selbst öffentlich gemacht hat - hinsichtlich derer er sich also „geoutet" hat - kann sich das belangte Medium aber stets mit Fug und Recht auf den angesprochenen Ausschlussgrund berufen. (T5)
    Beisatz: Bei Personen, die regelmäßig mit aufsehenerregenden Enthüllungen aus ihrem Privatleben oder sogenannten Skandalgeschichten an die Öffentlichkeit treten, um (auch) dadurch ihren Bekanntheitsgrad und „Marktwert" zu steigern, liegt die Annahme eines Einverständnisses des Betroffenen zu gleichartigen Veröffentlichungen im Allgemeinen näher als bei Personen, die sich bisher in den Medien zurückhaltend präsentiert haben. (T6)
  • RS0125181">15 Os 42/09d
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 42/09d
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0125181">15 Os 83/10k
    Entscheidungstext OGH 10.11.2010 15 Os 83/10k
    Auch; Beisatz: Eine zu einem bestimmten Zweck erteilte Zustimmung darf nicht so ausgelegt werden, dass damit von diesem Zweck nicht mehr umfasste Veröffentlichungen gedeckt wären. (T7)
    Beisatz: Aus dem, an die Medien gerichteten Appell, im Interesse der Opfer verantwortungsvoller und behutsamer zu berichten, um deren Privatsphäre zu wahren, ist vielmehr für jeden sorgfältig handelnden Journalisten (§ 29 MedienG) deutlich hervorgegangen, dass die Antragstellerin mit einer ihre Sexualsphäre und ihr Familienleben betreffenden Berichterstattung gerade nicht einverstanden war, sondern auf diese Weise versucht hat, mediale Eingriffe in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich hintanzuhalten. (T8)
  • RS0125181">Bsw 12268/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.07.2009 Bsw 12268/03
    Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2009,223
  • RS0125181">15 Os 156/14a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 156/14a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 7a MedienG. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125181

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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