Beisatz: Den Umstand, dass der Betroffene sein Privat- und Familienleben bereits medienwirksam an die Öffentlichkeit getragen und werbewirksam eingesetzt hat, kommt im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach
§ 7 Abs 2 Z 3 MedienG, der dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK auf einfach gesetzlicher Stufe Geltung verschafft, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch nach
§ 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. (T3)
Beisatz: Eine wirksame Zustimmung muss weder ausdrücklich noch konkludent gegeben werden; es genügt, wenn sie etwa aus dem früheren Umgang des Betroffenen mit den Medien ableitbar ist. Die Vermutung der Zustimmung muss allerdings immer auf den konkreten Anlass bezogen werden und darf nicht fingiert werden. Auch Personen, die die Öffentlichkeit suchen und eine publicityträchtige Berichterstattung bisher gerne in Kauf genommen, wenn nicht angestrebt haben, haben nicht ein für allemal und in jeder Hinsicht auf ein schutzwürdiges Privatleben verzichtet. (T4)
Beisatz: Hinsichtlich jener privaten Details, die der Betroffene selbst öffentlich gemacht hat - hinsichtlich derer er sich also „geoutet" hat - kann sich das belangte Medium aber stets mit Fug und Recht auf den angesprochenen Ausschlussgrund berufen. (T5)
Beisatz: Bei Personen, die regelmäßig mit aufsehenerregenden Enthüllungen aus ihrem Privatleben oder sogenannten Skandalgeschichten an die Öffentlichkeit treten, um (auch) dadurch ihren Bekanntheitsgrad und „Marktwert" zu steigern, liegt die Annahme eines Einverständnisses des Betroffenen zu gleichartigen Veröffentlichungen im Allgemeinen näher als bei Personen, die sich bisher in den Medien zurückhaltend präsentiert haben. (T6)