Norm
MedienG §7a Abs3 Z3Rechtssatz
§ 7a Abs 3 Z 3 erster Fall MedienG erfasst nur das ausdrückliche Einverständnis mit der Veröffentlichung, während der zweite Fall den Bereich konkludenter Zustimmung abschließend regelt Ein Medium ist nur dann von den Haftungsfolgen nach § 7a Abs 1 MedienG befreit, wenn der von der Berichterstattung Betroffene einen Journalisten unter Aufgabe des gesetzlichen Schutzes seiner Interessen über die Tat informiert oder eine diesbezügliche Anfrage nach Zustimmung zur Veröffentlichung bejahend beantwortet hat.Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 3, erster Fall MedienG erfasst nur das ausdrückliche Einverständnis mit der Veröffentlichung, während der zweite Fall den Bereich konkludenter Zustimmung abschließend regelt Ein Medium ist nur dann von den Haftungsfolgen nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG befreit, wenn der von der Berichterstattung Betroffene einen Journalisten unter Aufgabe des gesetzlichen Schutzes seiner Interessen über die Tat informiert oder eine diesbezügliche Anfrage nach Zustimmung zur Veröffentlichung bejahend beantwortet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130416Im RIS seit
15.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015