Norm
ZPO §606 Abs6Rechtssatz
Die Rechtskraftbestätigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Schiedsspruch. Sofern nicht die Anfechtung des Schiedsspruchs vor einem Oberschiedsgericht vorgesehen ist, wird der Schiedsspruch mit seiner Zustellung rechtskräftig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130546Im RIS seit
19.02.2016Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016