Norm
EheG §97 Abs1Rechtssatz
Die Durchsetzung von Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG hat unabhängig davon, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung iSd § 97 Abs 2 EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat, im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen.Die Durchsetzung von Vereinbarungen nach Paragraph 97, Absatz eins, EheG hat unabhängig davon, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung iSd Paragraph 97, Absatz 2, EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat, im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130501Im RIS seit
21.01.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018