Norm
UbG §35 Abs1Rechtssatz
Die nach der Rechtsprechung eingeschränkte Prüfungsbefugnis hinsichtlich der die psychische Beeinträchtigung nicht betreffenden Heilbehandlungen (RS0123595) ist systemkonform, besteht doch insofern kein Unterschied zu einer nicht untergebrachten Person, die ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Es geht nicht um die Abwendung unterbringungsspezifischer Defizite. Nur jene Behandlungsmaßnahmen, die mit der psychischen Beeinträchtigung einhergehen, die Grund für die Unterbringung sind und damit ein mit der Unterbringung verbundenes spezifisches Risiko verwirklichen, erfordern wegen des damit verbundenen Zwangscharakters aus grundrechtlichen Erwägungen eine umfassende Prüfung. Eine generelle Verpflichtung zur Überprüfung von jeglichen (behaupteten) Behandlungsfehlern würde hingegen den Rahmen des Unterbringungsverfahrens sprengen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130203Im RIS seit
14.09.2015Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016