RS OGH 2015/11/19 7Ob151/10x, 7Ob125/15f

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Veröffentlicht am 19.11.2015
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Norm

VAG §18b
  1. VAG § 18b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
  2. VAG § 18b gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006
  3. VAG § 18b gültig von 02.04.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2002
  4. VAG § 18b gültig von 01.01.2001 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000
  5. VAG § 18b gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996
  6. VAG § 18b gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Rechtssatz

Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen (7 Ob 59/09s), stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Diese muss mangels entsprechender vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelung ? abhängig von den dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß § 18b Abs 1 VAG erteilten Informationen ? nicht ausschließlich eine Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere gebieten, sondern kann etwa auch den Erwerb von Aktien zulassen.Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen (7 Ob 59/09s), stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Diese muss mangels entsprechender vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelung ? abhängig von den dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, VAG erteilten Informationen ? nicht ausschließlich eine Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere gebieten, sondern kann etwa auch den Erwerb von Aktien zulassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126319

Im RIS seit

22.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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