Norm
VAG §18bRechtssatz
Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen (7 Ob 59/09s), stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Diese muss mangels entsprechender vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelung ? abhängig von den dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß § 18b Abs 1 VAG erteilten Informationen ? nicht ausschließlich eine Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere gebieten, sondern kann etwa auch den Erwerb von Aktien zulassen.Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen (7 Ob 59/09s), stellt eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Diese muss mangels entsprechender vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelung ? abhängig von den dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, VAG erteilten Informationen ? nicht ausschließlich eine Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere gebieten, sondern kann etwa auch den Erwerb von Aktien zulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126319Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016