RS OGH 2015/11/19 7Ob137/15w

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Veröffentlicht am 19.11.2015
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Rechtssatz

Durch das Gesetz ist der Begriff „Versicherungsfall“ nicht definiert. Zur Prüfung der Frage, ob und wann ein Versicherungsfall eingetreten ist, ist daher auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zurückzugreifen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 137/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130549

Im RIS seit

19.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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