Norm
AußStrG §107aRechtssatz
Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gemäß § 107a Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130499Im RIS seit
21.01.2016Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016