RS OGH 2015/11/23 5Ob227/15s

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Veröffentlicht am 23.11.2015
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Norm

AußStrG §107a
  1. AußStrG § 107a heute
  2. AußStrG § 107a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. AußStrG § 107a gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Rechtssatz

Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gemäß § 107a Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch nicht etwa nur ein Rekurs, sondern ohne Differenzierung jedes Rechtsmittel ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 227/15s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130499

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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