Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Der Unternehmensträger des Betriebs, der die individuelle Berufs(bildungs)orientierung während des Schulbetriebs an bis zu fünf Tagen übernimmt, kann vom geschädigten Schüler einer Polytechnischen Schule gemäß § 9 Abs 5 AHG nicht klagsweise in Anspruch genommen werden, weil er dabei einen Teil der hoheitlich zu erfüllenden Aufgabe Ausbildung ? im Pflichtfach Berufsorientierung ? wahrnimmt und damit selbst hoheitlich tätig wird.Der Unternehmensträger des Betriebs, der die individuelle Berufs(bildungs)orientierung während des Schulbetriebs an bis zu fünf Tagen übernimmt, kann vom geschädigten Schüler einer Polytechnischen Schule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht klagsweise in Anspruch genommen werden, weil er dabei einen Teil der hoheitlich zu erfüllenden Aufgabe Ausbildung ? im Pflichtfach Berufsorientierung ? wahrnimmt und damit selbst hoheitlich tätig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130191Im RIS seit
02.09.2015Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017