Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel, sodass von einer Bindung der Zivilgerichte an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auszugehen ist, auch wenn dagegen eine außerordentliche Revision erhoben wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VwGH, Verwaltungsgerichte, Bindungswirkung, Bescheid, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130585Im RIS seit
10.03.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018