RS OGH 2015/11/25 8ObA70/15z

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Rechtssatz

Auch das Rechtsmittelgericht muss auf eine Änderung der Rechtslage dann Bedacht nehmen, wenn die neuen Bestimmungen nach dem maßgebenden Übergangsrecht oder sonst bei Änderungen des zwingenden Rechts nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis bzw den anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind. Aufgrund der Rückwirkungsanordnung in § 56 Abs 18 ff BBG idF BGBl I 2015/64 ist auf die Neuberechnung des Vorrückungsstichtags der betroffenen Bediensteten § 53a BBG idF BGBl I 2015/64 anzuwenden. Bezieht sich das Feststellungsbegehren nach § 54 Abs 1 ASGG auf nicht mehr relevante Rechtsgrundlagen und lässt sich der geltend gemachte Anspruch aus der anzuwendenden neuen Rechtsgrundlage nicht ableiten, so mangelt es am Feststellungsinteresse.Auch das Rechtsmittelgericht muss auf eine Änderung der Rechtslage dann Bedacht nehmen, wenn die neuen Bestimmungen nach dem maßgebenden Übergangsrecht oder sonst bei Änderungen des zwingenden Rechts nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis bzw den anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind. Aufgrund der Rückwirkungsanordnung in Paragraph 56, Absatz 18, ff BBG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/64 ist auf die Neuberechnung des Vorrückungsstichtags der betroffenen Bediensteten Paragraph 53 a, BBG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/64 anzuwenden. Bezieht sich das Feststellungsbegehren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG auf nicht mehr relevante Rechtsgrundlagen und lässt sich der geltend gemachte Anspruch aus der anzuwendenden neuen Rechtsgrundlage nicht ableiten, so mangelt es am Feststellungsinteresse.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 ObA 70/15z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130600

Im RIS seit

16.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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