RS OGH 2015/11/25 13Os142/14b, 13Os143/14z, 13Os144/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2015
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Norm

StGB §290 Abs1a
  1. StGB § 290 heute
  2. StGB § 290 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. StGB § 290 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StGB § 290 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. StGB § 290 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Der von Amts wegen wahrzunehmende Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1a StGB kommt dem Täter zu Gute, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art 53 B?VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, ohne dass dabei die strengeren Voraussetzungen des § 290 Abs 1 StGB vorliegen müssten. Auch die in Abs 3 des § 290 StGB vorgesehene Abwägung der Interessen des durch das wahrheitswidrige Zeugnis Betroffenen mit jenen des Täters ist nicht erforderlich. Es exkulpiert also schon allein die Absicht, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden.Der von Amts wegen wahrzunehmende Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach Paragraph 290, Absatz eins a, StGB kommt dem Täter zu Gute, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Artikel 53, B?VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, ohne dass dabei die strengeren Voraussetzungen des Paragraph 290, Absatz eins, StGB vorliegen müssten. Auch die in Absatz 3, des Paragraph 290, StGB vorgesehene Abwägung der Interessen des durch das wahrheitswidrige Zeugnis Betroffenen mit jenen des Täters ist nicht erforderlich. Es exkulpiert also schon allein die Absicht, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0130508">13 Os 142/14b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 142/14b
  • RS0130508">13 Os 143/14z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 143/14z
  • RS0130508">13 Os 144/14x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 144/14x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130508

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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