Norm
GOG §85Rechtssatz
Die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht ist nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel im Verfahren nach § 85 GOG anzuwenden.Die in Paragraph 85, Absatz 5, Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht ist nicht nur auf die abschließende Sachentscheidung, sondern auf sämtliche an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel im Verfahren nach Paragraph 85, GOG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130081Im RIS seit
02.07.2015Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016