RS OGH 2015/11/26 6Ob211/15w

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Veröffentlicht am 26.11.2015
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Norm

GOG §85 Abs5
  1. GOG § 85 heute
  2. GOG § 85 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 85 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 85 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. GOG § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Regelung des § 85 Abs 5 GOG, wonach der Rechtszug gegen die Entscheidung, mit der ausgesprochen wird, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge erteilt werden, an den Obersten Gerichtshof führt, ist analog auf verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG anzuwenden.Die Regelung des Paragraph 85, Absatz 5, GOG, wonach der Rechtszug gegen die Entscheidung, mit der ausgesprochen wird, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge erteilt werden, an den Obersten Gerichtshof führt, ist analog auf verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß Paragraph 85, GOG anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0130456">6 Ob 211/15w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 211/15w
    Beisatz: Hier: Rekurs gegen einen Beschluss über die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO. (1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130456

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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