Norm
GOG §85 Abs5Rechtssatz
Die Regelung des § 85 Abs 5 GOG, wonach der Rechtszug gegen die Entscheidung, mit der ausgesprochen wird, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge erteilt werden, an den Obersten Gerichtshof führt, ist analog auf verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG anzuwenden.Die Regelung des Paragraph 85, Absatz 5, GOG, wonach der Rechtszug gegen die Entscheidung, mit der ausgesprochen wird, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge erteilt werden, an den Obersten Gerichtshof führt, ist analog auf verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß Paragraph 85, GOG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130456Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016