RS OGH 2015/12/9 15Os90/15x (15Os107/15x;15Os108/15v;15Os109/15s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2015
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Norm

MedienG §13 Abs3
MedienG §13 Abs5
MedienG §34 Abs4
  1. MedienG § 13 heute
  2. MedienG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 13 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 13 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 13 heute
  2. MedienG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 13 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 13 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 34 heute
  2. MedienG § 34 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 34 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 34 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Die allgemeine Regel des § 13 Abs 3 MedienG wird durch dessen Abs 5 nicht verdrängt. Denn § 13 Abs 5 MedienG regelt bloß die äußere Form der Veröffentlichung im Rundfunk, die immer durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen hat, also auch dann, wenn die Primärveröffentlichung in anderer Form erfolgte. Maßstab der Prüfung einer Veröffentlichung im Rundfunk ist mangels Einschränkung im Gesetz also stets (auch) der gleiche Veröffentlichungswert im Sinn des § 13 Abs 3 MedienG, der sich am Gesamteindruck zu orientieren hat. Mag nach der Intention des Gesetzgebers ein entsprechender Veröffentlichungswert in der Regel durch die bloße Verlesung erzielt werden können, bleibt dennoch zu prüfen, ob ein solcher nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich erreicht wurde.Die allgemeine Regel des Paragraph 13, Absatz 3, MedienG wird durch dessen Absatz 5, nicht verdrängt. Denn Paragraph 13, Absatz 5, MedienG regelt bloß die äußere Form der Veröffentlichung im Rundfunk, die immer durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen hat, also auch dann, wenn die Primärveröffentlichung in anderer Form erfolgte. Maßstab der Prüfung einer Veröffentlichung im Rundfunk ist mangels Einschränkung im Gesetz also stets (auch) der gleiche Veröffentlichungswert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, MedienG, der sich am Gesamteindruck zu orientieren hat. Mag nach der Intention des Gesetzgebers ein entsprechender Veröffentlichungswert in der Regel durch die bloße Verlesung erzielt werden können, bleibt dennoch zu prüfen, ob ein solcher nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich erreicht wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0130510">15 Os 90/15x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2015 15 Os 90/15x
    Beisatz: Hier: Fehlen des gleichen Veröffentlichungswerts einer Urteilsveröffentlichung infolge Weglassen von die Aufmerksamkeit des Medienpublikums erhöhenden Bildmaterial, mit dem die Primärmitteilung versehen war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130510

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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