RS OGH 2015/12/9 15Os170/15m (15Os171/15h;15Os172/15f;15Os173/15b;15Os174/15z)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2015
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Norm

StPO §6 Abs2
StPO §23
StPO §292
Geo §129 Abs4
Geo §152 Abs3

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof nimmt auch die Verletzung von ? nicht auf Gesetzesstufe stehenden ? Verordnungen wahr.

Entscheidungstexte

  • RS0130515">15 Os 170/15m
    Entscheidungstext OGH 09.12.2015 15 Os 170/15m
    Beisatz: Hier: § 129 Abs 4 und § 152 Abs 3 Geo. (T1)
    Beisatz: Wenn die schriftliche Rechtsbelehrung ? ungeachtet des Fehlens der richterlichen Zustellverfügung ? gemeinsam mit dem Abwesenheitsurteil tatsächlich zugestellt wurde, liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 StPO vor. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130515

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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