Norm
EU-JZG §42eRechtssatz
Die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe sind nicht von der Kostenersatzpflicht des § 381 Abs 1 StPO erfasst. Darunter fallen auch die Kosten einer Änderung des Vollzugsorts und die Kosten der Überstellung eines Strafgefangenen zur weiteren Strafvollstreckung in einem anderen Staat. Letztere sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von jener inländischen Behörde zu tragen, die sie verursacht hat.Die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe sind nicht von der Kostenersatzpflicht des Paragraph 381, Absatz eins, StPO erfasst. Darunter fallen auch die Kosten einer Änderung des Vollzugsorts und die Kosten der Überstellung eines Strafgefangenen zur weiteren Strafvollstreckung in einem anderen Staat. Letztere sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von jener inländischen Behörde zu tragen, die sie verursacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130475Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016