Norm
ABGB §138Rechtssatz
Nach § 138a Abs 1 [nunmehr § 140] ABGB bleibt das nach § 138 [nunmehr § 144] ABGB begründete Abstammungsverhältnis solange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird. Dies kann durch eine Entscheidung nach §§ 156 [nunmehr § 151] iVm § 163 [nunmehr § 148] ABGB oder ? bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft ? auch durch einen Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG geschehen. Damit ist aber eine selbständige Beurteilung der ? durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründeten ?Nach Paragraph 138 a, Absatz eins, [nunmehr Paragraph 140 ], ABGB bleibt das nach Paragraph 138, [nunmehr Paragraph 144 ], ABGB begründete Abstammungsverhältnis solange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird. Dies kann durch eine Entscheidung nach Paragraphen 156, [nunmehr Paragraph 151 ], in Verbindung mit Paragraph 163, [nunmehr Paragraph 148 ], ABGB oder ? bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft ? auch durch einen Abänderungsantrag nach den Paragraphen 72, ff AußStrG geschehen. Damit ist aber eine selbständige Beurteilung der ? durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung begründeten ?
Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128912Im RIS seit
20.08.2013Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018