Norm
ASVG §669 Abs6Rechtssatz
Nach dieser Übergangsbestimmung gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung. Erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend.Nach dieser Übergangsbestimmung gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung. Erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl römisch eins 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130559Im RIS seit
22.02.2016Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016