Norm
ZPO §239 Abs3 Z1 ARechtssatz
Nach § 261 Abs 1 iVm § 261 Abs 3 ZPO (idF BGBl I 2015/94) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde.Nach Paragraph 261, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 261, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl römisch eins 2015/94) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130612Im RIS seit
04.04.2016Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016