RS OGH 2016/1/8 Ds2/15

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Veröffentlicht am 08.01.2016
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Rechtssatz

Maßstab für eine Prüfung nach § 146 Abs 1 RStDG, ob eine Suspendierung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint, ist ausschließlich die „Natur oder Schwere“ der zur Last gelegten Pflichtverletzung. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen hingegen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.Maßstab für eine Prüfung nach Paragraph 146, Absatz eins, RStDG, ob eine Suspendierung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint, ist ausschließlich die „Natur oder Schwere“ der zur Last gelegten Pflichtverletzung. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen hingegen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 08.01.2016 Ds 2/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130538

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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