RS OGH 2016/1/8 Ds2/15

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Veröffentlicht am 08.01.2016
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Rechtssatz

Eine Suspendierung nach § 146 Abs 1 RStDG ist unabhängig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 123 Abs 6 RStDG), was bereits daraus erhellt, dass § 123 Abs 1 und Abs 4 RStDG eine vorangegangene Vernehmung des Beschuldigten durch das Disziplinargericht erfordern, während das Provisorialverfahren nach § 146 RStDG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine formlose Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten genügen lässt.Eine Suspendierung nach Paragraph 146, Absatz eins, RStDG ist unabhängig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Paragraph 123, Absatz 6, RStDG), was bereits daraus erhellt, dass Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 4, RStDG eine vorangegangene Vernehmung des Beschuldigten durch das Disziplinargericht erfordern, während das Provisorialverfahren nach Paragraph 146, RStDG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine formlose Äußerungsmöglichkeit gegenüber dem die Dienstaufsicht führenden Vorgesetzten genügen lässt.

Entscheidungstexte

  • RS0130537">Ds 2/15
    Entscheidungstext OGH 08.01.2016 Ds 2/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130537

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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