RS OGH 2016/1/13 15Os176/15v

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Veröffentlicht am 13.01.2016
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Norm

MedienG §7 Abs1
MedienG §7 Abs2 Z3
  1. MedienG § 7 heute
  2. MedienG § 7 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 7 heute
  2. MedienG § 7 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 7 MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, dh ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.Der Anspruch nach Paragraph 7, MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, dh ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0130534">15 Os 176/15v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2016 15 Os 176/15v
    Beisatz: Die Zustimmung zur Veröffentlichung stellt ebenfalls die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts dar, für die die natürliche Einsichts? und Urteilsfähigkeit erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht, kann die Zustimmung weder durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden. (T1)
    Beisatz: Eine Verletzung des in § 7 Abs 1 MedienG genannten Rechts kann aber durch den gesetzlichen Vertreter eines Unmündigen geltend gemacht werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130534

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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