Norm
MedienG §7 Abs1Rechtssatz
Der Anspruch nach § 7 MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, dh ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.Der Anspruch nach Paragraph 7, MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, dh ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130534Im RIS seit
12.02.2016Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016