Norm
MedienG §7 Abs2 Z3Rechtssatz
Der Ausschlussgrund gilt auch dann, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung tatsächlich einverstanden war, unabhängig davon, ob dies nach den Umständen angenommen werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130533Im RIS seit
12.02.2016Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016