Norm
SMG §38 Abs1Rechtssatz
Über die Fortsetzung eines vom Gericht gemäß §§ 35 Abs 1, 37 SMG vorläufig eingestellten Strafverfahrens hat dieses mit Beschluss zu entscheiden, der vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft angefochten werden kann.Über die Fortsetzung eines vom Gericht gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG vorläufig eingestellten Strafverfahrens hat dieses mit Beschluss zu entscheiden, der vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130526Im RIS seit
13.09.2016Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016