Norm
StGB §50Rechtssatz
Soweit das Hauptverhandlungsprotokoll durch einen Protokollsvermerk ersetzt wird, hat dieser (neben den in § 271 Abs 1 Z 1 - 3 StPO angeführten Angaben) auch den Spruch (nicht aber die Begründung) eines nach § 494 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung (im weiteren Sinn) verkündeten rechtskräftigen Beschlusses zu enthalten.Soweit das Hauptverhandlungsprotokoll durch einen Protokollsvermerk ersetzt wird, hat dieser (neben den in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 StPO angeführten Angaben) auch den Spruch (nicht aber die Begründung) eines nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO in der Hauptverhandlung (im weiteren Sinn) verkündeten rechtskräftigen Beschlusses zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130529Im RIS seit
12.02.2016Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016