RS OGH 2016/1/25 5Ob217/15w

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Veröffentlicht am 25.01.2016
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Norm

GBG §57a

Rechtssatz

Antrag oder schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Löschung einer Rangordnungsanmerkung bedürfen auch im Fall des § 57a Abs 4 GBG einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschrift sowohl des Eigentümers als auch des namentlich Berechtigten.Antrag oder schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Löschung einer Rangordnungsanmerkung bedürfen auch im Fall des Paragraph 57 a, Absatz 4, GBG einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschrift sowohl des Eigentümers als auch des namentlich Berechtigten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130594

Im RIS seit

16.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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