Norm
GBG §57aRechtssatz
Antrag oder schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Löschung einer Rangordnungsanmerkung bedürfen auch im Fall des § 57a Abs 4 GBG einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschrift sowohl des Eigentümers als auch des namentlich Berechtigten.Antrag oder schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Löschung einer Rangordnungsanmerkung bedürfen auch im Fall des Paragraph 57 a, Absatz 4, GBG einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschrift sowohl des Eigentümers als auch des namentlich Berechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130594Im RIS seit
16.03.2016Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016