Norm
StPO §157 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Sinn des § 157 Abs 2 StPO verbotene Umgehung kommt nur dann in Betracht, wenn der Berufsgeheimnisträger durch rechtlich fassbare und dem Staat zurechenbare Einflussnahme auf seine freie Willensbildung zur Weitergabe geschützter Information veranlasst wird. Ein nach den Vorschriften der §§ 125 ff StPO beigezogener Sachverständiger ? von Ausnahmen abgesehen (vgl § 165 Abs 3 StPO) ? ist keine Verhörsperson, sein Handeln ist dem Staat nicht zurechenbar. Aus der freiwilligen Übergabe von Unterlagen an den Sachverständigen resultiert daher keine Umgehung eines (beruflich bedingten) Aussageverweigerungsrechts.Im Sinn des Paragraph 157, Absatz 2, StPO verbotene Umgehung kommt nur dann in Betracht, wenn der Berufsgeheimnisträger durch rechtlich fassbare und dem Staat zurechenbare Einflussnahme auf seine freie Willensbildung zur Weitergabe geschützter Information veranlasst wird. Ein nach den Vorschriften der Paragraphen 125, ff StPO beigezogener Sachverständiger ? von Ausnahmen abgesehen vergleiche Paragraph 165, Absatz 3, StPO) ? ist keine Verhörsperson, sein Handeln ist dem Staat nicht zurechenbar. Aus der freiwilligen Übergabe von Unterlagen an den Sachverständigen resultiert daher keine Umgehung eines (beruflich bedingten) Aussageverweigerungsrechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130580Im RIS seit
08.03.2016Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016