RS OGH 2016/2/17 17Ob44/08g, 17Ob16/10t, 4Ob197/10i, 4Ob45/13s, 3Ob256/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2016
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Norm

ABGB §43
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme.

Entscheidungstexte

  • RS0124720">17 Ob 44/08g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
    Beisatz:Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre. (T1)
    Veröff: SZ 2009/34
  • RS0124720">17 Ob 16/10t
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 17 Ob 16/10t
    Beisatz: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger ? in welcher Weise auch immer ? hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein. (T2)
  • RS0124720">4 Ob 197/10i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 197/10i
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung eines Namensschutzes bei Geschäftsbezeichnung ist eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft bzw Verkehrsgeltung. (T3)
    Beisatz: Hier: Faschingprinz.at (T4)
  • RS0124720">4 Ob 45/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 45/13s
    Beis wie T2
  • RS0124720">3 Ob 256/15s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 256/15s
    Auch; Beisatz: Der bloße Verweis auf eine fremde Homepage ist keine Namensführung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124720

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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