RS OGH 2016/2/19 8Ob98/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2016
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Norm

ABGB §1295 Ia
BörseG §48d
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BörseG § 48d gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. BörseG § 48d gültig von 20.07.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  3. BörseG § 48d gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  4. BörseG § 48d gültig von 01.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012
  5. BörseG § 48d gültig von 27.10.2008 bis 31.10.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  6. BörseG § 48d gültig von 01.01.2005 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004

Rechtssatz

Nach dem Verkauf der Wertpapiere durch den geschädigten Anleger besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem hypothetischen heutigen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis abzüglich des heute tatsächlichen Vermögenswerts. Maßgeblich für die Höhe des Schadenersatzes sind somit der Kurs der Alternativanlage einerseits und der Verkaufserlös der tatsächlich erworbenen Wertpapiere andererseits. Wenn der Kläger den Schaden nach diesen Grundsätzen berechnet, so hat er diesen schlüssig dargestellt.

Das Marktgeschehen und Elemente der (hypothetischen) Marktentwicklung sind für den Anleger nicht, jedenfalls aber wesentlich schwieriger als für Marktteilnehmer mit Expertenwissen, zu durchschauen. Sich daraus ergebende Umstände, die für eine „Minderung“ des Schadens sprechen können, sind vom Schädiger darzulegen. Es würde die Anforderungen an das Vorbringen des geschädigten Anlegers überspannen, müsste dieses von vornherein auch erkennen lassen, inwieweit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch Elemente eines allgemeinen, unabhängig von behaupteten Kursmanipulationen oder sonstigen Verstößen eingetretenen Marktrisikos enthält.

Entscheidungstexte

  • RS0130740">8 Ob 98/15t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 98/15t
    Bem: Insoweit aus der Entscheidung 6 Ob 28/12d (vgl auch 1 Ob 39/15i) Gegenteiliges abgeleitet werden kann, wird ihr nicht gefolgt. (T1); Veröff: SZ 2016/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130740

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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