Norm
ZPO §292Rechtssatz
Der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank ist keine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO. Dieser dient als (etwa nach Parteiengehör) erforderlichenfalls zu ergänzende Sachverhaltsgrundlage für etwaige von der Finanzmarktaufsicht angeordnete Verfügungen oder Erklärungen (behördliche Maßnahmen), nicht jedoch dazu, selbst bestimmte Tatsachen zu beurkunden, zu erklären bzw zu bezeugen. Der Bericht der OeNB ? der weder schriftliche Zeugenaussage noch Gerichtsgutachten ist und für den Zivilprozess am ehesten dem Urkundenbeweis gleichgestellt werden kann ? kann im Gerichtsverfahren ergänzt oder widerlegt werden.Der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank ist keine öffentliche Urkunde iSd Paragraph 292, ZPO. Dieser dient als (etwa nach Parteiengehör) erforderlichenfalls zu ergänzende Sachverhaltsgrundlage für etwaige von der Finanzmarktaufsicht angeordnete Verfügungen oder Erklärungen (behördliche Maßnahmen), nicht jedoch dazu, selbst bestimmte Tatsachen zu beurkunden, zu erklären bzw zu bezeugen. Der Bericht der OeNB ? der weder schriftliche Zeugenaussage noch Gerichtsgutachten ist und für den Zivilprozess am ehesten dem Urkundenbeweis gleichgestellt werden kann ? kann im Gerichtsverfahren ergänzt oder widerlegt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gutachten FMA BankenaufsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130497Im RIS seit
21.01.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018