RS OGH 2016/2/23 6Ob245/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2016
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Norm

ABGB §1431 C
IO §47 Abs2
  1. IO § 47 heute
  2. IO § 47 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 47 gültig von 01.08.2017 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. IO § 47 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. IO § 47 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  6. IO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 47 Abs 2 IO regelt nur die Vorgangsweise bei Masseunzulänglichkeit, trifft aber keine Aussage darüber, ob eine bestimmte Forderung als Masseforderung einzustufen ist oder nicht. Vielmehr bezieht sich der letzte Satz des § 47 Abs 2 IO nach seiner systematischen Stellung ersichtlich nur auf die Verletzung der Rangordnung des § 47 Abs 2 IO im Fall der Masseunzulänglichkeit. Nicht geschützt ist der Konkursgläubiger, der durch einen Masseverwalter irrtümlich die Zahlung einer Konkursforderung erhalten hat. Der Rückforderungsanspruch wegen Bereicherung richtet sich gemäß § 1431 ABGB auf die Differenz zwischen Zahlung und voraussichtlicher Konkursquote, für den Fall, dass es zu keiner Quotenverteilung kommt oder der Gläubiger keine Konkursforderung angemeldet hat, auf den gesamten Zahlungsbetrag.Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, IO regelt nur die Vorgangsweise bei Masseunzulänglichkeit, trifft aber keine Aussage darüber, ob eine bestimmte Forderung als Masseforderung einzustufen ist oder nicht. Vielmehr bezieht sich der letzte Satz des Paragraph 47, Absatz 2, IO nach seiner systematischen Stellung ersichtlich nur auf die Verletzung der Rangordnung des Paragraph 47, Absatz 2, IO im Fall der Masseunzulänglichkeit. Nicht geschützt ist der Konkursgläubiger, der durch einen Masseverwalter irrtümlich die Zahlung einer Konkursforderung erhalten hat. Der Rückforderungsanspruch wegen Bereicherung richtet sich gemäß Paragraph 1431, ABGB auf die Differenz zwischen Zahlung und voraussichtlicher Konkursquote, für den Fall, dass es zu keiner Quotenverteilung kommt oder der Gläubiger keine Konkursforderung angemeldet hat, auf den gesamten Zahlungsbetrag.

Entscheidungstexte

  • RS0130658">6 Ob 245/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 245/15w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130658

Im RIS seit

03.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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