Norm
AktG §216Rechtssatz
Die Nichtigkeitsgründe, aus denen eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung amtswegig beendet werden kann, sind in § 10 Abs 3 FBG iVm § 216 AktG abschließend geregelt. Die unterbliebene Wahrnehmung von Formmängeln im Eintragungsverfahren wird durch die rechtskräftige Eintragung im Firmenbuch geheilt.Die Nichtigkeitsgründe, aus denen eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung amtswegig beendet werden kann, sind in Paragraph 10, Absatz 3, FBG in Verbindung mit Paragraph 216, AktG abschließend geregelt. Die unterbliebene Wahrnehmung von Formmängeln im Eintragungsverfahren wird durch die rechtskräftige Eintragung im Firmenbuch geheilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130661Im RIS seit
03.05.2016Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018