RS OGH 2016/2/23 5Ob6/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2016
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Norm

GBG §57
WEG §40 Abs2
WEG §40 Abs4

Rechtssatz

Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (§ 40 Abs 4 Satz 2 GBG iVm § 57 GBG) ist zulässig.Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (Paragraph 40, Absatz 4, Satz 2 GBG in Verbindung mit Paragraph 57, GBG) ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0130624">5 Ob 6/16t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 6/16t
    Veröff: SZ 2016/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130624

Im RIS seit

12.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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