Norm
GBG §57Rechtssatz
Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (§ 40 Abs 4 Satz 2 GBG iVm § 57 GBG) ist zulässig.Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (Paragraph 40, Absatz 4, Satz 2 GBG in Verbindung mit Paragraph 57, GBG) ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130624Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018