Norm
UrhG §76aRechtssatz
Die Verlinkung auf das Programm eines Web-Radios führt dann zur Zugänglichkeit des verlinkten Inhalts für ein neues Publikum und fällt daher unter das Senderecht nach § 76a UrhG, wenn dadurch Bedingungen - etwa die Zahlung eines Entgelts oder das Abwarten einer vom Rechteinhaber geschalteten Preroll-Werbung - umgangen werden, die bei einem Zugriff über die Website des Rechteinhabers oder über von ihm zur Verfügung gestellte Zugangssoftware (Apps) zu erfüllen wären. Dass diese Inhalte theoretisch auch ohne die Verwendung des Links unter Umgehung dieser Bedingungen erreicht werden könnten, reicht für sich allein nicht aus, um die Zulässigkeit der Verlinkung zu begründen.Die Verlinkung auf das Programm eines Web-Radios führt dann zur Zugänglichkeit des verlinkten Inhalts für ein neues Publikum und fällt daher unter das Senderecht nach Paragraph 76 a, UrhG, wenn dadurch Bedingungen - etwa die Zahlung eines Entgelts oder das Abwarten einer vom Rechteinhaber geschalteten Preroll-Werbung - umgangen werden, die bei einem Zugriff über die Website des Rechteinhabers oder über von ihm zur Verfügung gestellte Zugangssoftware (Apps) zu erfüllen wären. Dass diese Inhalte theoretisch auch ohne die Verwendung des Links unter Umgehung dieser Bedingungen erreicht werden könnten, reicht für sich allein nicht aus, um die Zulässigkeit der Verlinkung zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130613Im RIS seit
04.04.2016Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018