RS OGH 2016/2/23 4Ob142/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2016
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Norm

UrhG §1
UrhG §5

Rechtssatz

Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Die Zuerkennung von Werkcharakter an eine Handschrift in ihrer konkreten Ausformung wäre nur denkbar, wenn sie sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebt und eigentümliche und individuelle Zeichen aufweist, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären.

Entscheidungstexte

  • RS0130678">4 Ob 142/15h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h
    Beisatz: Hier: Der Kläger hat die Handschrift einer dritten Person vergrößert und sie mit dem Ziel bearbeitet, dass die einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen eine flüssige Verbindung miteinander eingingen. Danach digitalisierte er die einzelnen Buchstaben durch Scannen und machte sie mit einem Schriftgestaltungsprogramm digital verwendbar. Dem Ergebnis dieses Vorgangs mangelt es an der erforderlichen schöpferischen Eigenart. (T1); Veröff: SZ 2016/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130678

Im RIS seit

17.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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