RS OGH 2016/2/25 9ObA8/15i

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Rechtssatz

Die Rechtsposition eines rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelnden Organs ist auch dann als vererblich anzusehen, wenn es den Zeitpunkt der Leistung durch den zum Ersatz des Amtshaftungsschadens ersatzpflichtigen Rechtsträger nicht mehr erlebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130637

Im RIS seit

25.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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