RS OGH 2016/2/25 9ObA8/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Rechtsposition eines rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelnden Organs ist auch dann als vererblich anzusehen, wenn es den Zeitpunkt der Leistung durch den zum Ersatz des Amtshaftungsschadens ersatzpflichtigen Rechtsträger nicht mehr erlebt.

Entscheidungstexte

  • RS0130637">9 ObA 8/15i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
    Veröff: SZ 2016/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130637

Im RIS seit

25.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten