Norm
ABGB §1325 D2aRechtssatz
In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor dem Unfall des Gesellschafters vorhandene bzw erwirtschaftete Bilanzgewinne sind auch dann zur Bemessung des im unfallbedingt verminderten Anteil am Gesellschaftsgewinn bestehenden Verdienstentgangs des Gesellschafters heranzuziehen, wenn diese Bilanzgewinne vor dem Unfall nicht ausgeschüttet wurden bzw vor dem Unfall nicht fällig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130611Im RIS seit
04.04.2016Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016