RS OGH 2016/2/25 1Ob203/12b, 1Ob208/14s, 1Ob151/15k, 1Ob172/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
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Norm

WRG §31 Abs3
WRG §117

Rechtssatz

Hat der Antragsteller (nach § 117 Abs 4 WRG) den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gemäß § 117 Abs 1 WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.Hat der Antragsteller (nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG) den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.

Entscheidungstexte

  • RS0128268">1 Ob 203/12b
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 203/12b
  • RS0128268">1 Ob 208/14s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 208/14s
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn die unberechtigte Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde hingenommen wird. (T1)
  • RS0128268">1 Ob 151/15k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Tankstelle. Dass die Antragsteller eine Maßnahmenbeschwerde nach § 67c AVG unterlassen haben, schadet ihnen dann nicht, wenn durch die behördlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG an sich nicht un­mittelbar in deren Rechtssphäre eingegriffen wurde, sondern bloß möglicher­weise Kostenersatzfolgen nach § 31 Abs 3 WRG drohten. (T2)
  • RS0128268">1 Ob 172/15y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 172/15y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128268

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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