Norm
WRG §31 Abs3Rechtssatz
Hat der Antragsteller (nach § 117 Abs 4 WRG) den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gemäß § 117 Abs 1 WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.Hat der Antragsteller (nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG) den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128268Im RIS seit
02.01.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016