Norm
IO §213Rechtssatz
Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 Z 1 KO (IO) kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb grundsätzlich sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.Bei der Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 213, Absatz 3, Ziffer eins, KO (IO) kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb grundsätzlich sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130881Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018