Norm
IO §213 Abs4Rechtssatz
Sämtliche Zahlungen des Schuldners an den Treuhänder, die vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Beendigung des (verlängerten) Abschöpfungsverfahrens erfolgten, sind bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung (Mindestbefriedigungsquote) zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130877Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018