Norm
StPO §260Rechtssatz
Der Vorsitzende hat das vom Schöffensenat beschlossene Urteil (mit allen in § 260 Abs 1 Z 1 bis 5 und Abs 2 StPO genannten Punkten) zu verkünden. Abweichungen verstoßen gegen § 268 StPO.Der Vorsitzende hat das vom Schöffensenat beschlossene Urteil (mit allen in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Absatz 2, StPO genannten Punkten) zu verkünden. Abweichungen verstoßen gegen Paragraph 268, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130722Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016