Norm
TEG §4Rechtssatz
Die besonderen Vorschriften über die Kriegsverschollenheit können nur auf solche Personen angewendet werden, die einem besonderen Kontrollsystem unterstehen, bei denen also die Voraussetzung des Vermisstseins einwandfrei festgestellt werden kann. Damit kann nur ein Kontrollsystem gemeint sein, das für die bewaffnete Macht besteht, der die Person angehört, nicht aber auch jenes des Kriegsgegners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130756Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018