RS OGH 2016/3/16 7Ob24/15b

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Norm

TEG §4

Rechtssatz

Die besonderen Vorschriften über die Kriegsverschollenheit können nur auf solche Personen angewendet werden, die einem besonderen Kontrollsystem unterstehen, bei denen also die Voraussetzung des Vermisstseins einwandfrei festgestellt werden kann. Damit kann nur ein Kontrollsystem gemeint sein, das für die bewaffnete Macht besteht, der die Person angehört, nicht aber auch jenes des Kriegsgegners.

Entscheidungstexte

  • RS0130756">7 Ob 24/15b
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 24/15b
    Beisatz: So schon 1 Ob 308/48. (T1); Veröff: SZ 2016/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130756

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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