Norm
MRG §8 Abs3Rechtssatz
Die Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung, die notwendig wurde, weil der Vermieter die in seine Erhaltungspflicht fallenden Arbeiten über Monate nicht fertigstellen ließ (Verputzen der Stemmschächte in allen Räumen und Ausmalen), fallen unter § 8 Abs 3 MRG.Die Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung, die notwendig wurde, weil der Vermieter die in seine Erhaltungspflicht fallenden Arbeiten über Monate nicht fertigstellen ließ (Verputzen der Stemmschächte in allen Räumen und Ausmalen), fallen unter Paragraph 8, Absatz 3, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130830Im RIS seit
26.07.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018