RS OGH 2016/3/16 3Ob25/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
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Norm

JN §31
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Eine Replik auf die Äußerung des Antragsgegners ist gesetzlich nicht vorgesehen; ebenso wenig besteht eine gesetzliche Grundlage für die von der Verpflichteten vermisste Gegenäußerung zu der nach dem Gesetz vorgesehenen Äußerung des vorliegenden Gerichts.

Entscheidungstexte

  • RS0130731">3 Ob 25/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 25/16x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130731

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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