Norm
JN §31Rechtssatz
Eine Replik auf die Äußerung des Antragsgegners ist gesetzlich nicht vorgesehen; ebenso wenig besteht eine gesetzliche Grundlage für die von der Verpflichteten vermisste Gegenäußerung zu der nach dem Gesetz vorgesehenen Äußerung des vorliegenden Gerichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130731Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016