RS OGH 2016/3/17 2Nc27/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2016
beobachten
merken

Norm

EuErbVO Art4
EuErbVO Art19
AußStrG 2005 §143
AußStrG §147 Abs4
JN §47

Rechtssatz

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 650/2012 (EuErbVO) ist die Übermittlung einer Todesfallmitteilung, aus der sich ein Wohnort des Verstorbenen in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, kein Anlass für ein Tätigwerden der österreichischen Gerichte. Solche Mitteilungen sind von jedem Gericht, bei dem sie ? allenfalls auch nach einer unzutreffenden Weiterleitung durch ein anderes Gericht ? einlangen, abzulegen, ohne dass ein Verfahren einzuleiten wäre.  Eine Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen iSv § 147 Abs 4 AußStrG besteht nach Art 19 EuErbVO nur bei einem darauf gerichteten Antrag.Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 650/2012 (EuErbVO) ist die Übermittlung einer Todesfallmitteilung, aus der sich ein Wohnort des Verstorbenen in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, kein Anlass für ein Tätigwerden der österreichischen Gerichte. Solche Mitteilungen sind von jedem Gericht, bei dem sie ? allenfalls auch nach einer unzutreffenden Weiterleitung durch ein anderes Gericht ? einlangen, abzulegen, ohne dass ein Verfahren einzuleiten wäre.  Eine Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen iSv Paragraph 147, Absatz 4, AußStrG besteht nach Artikel 19, EuErbVO nur bei einem darauf gerichteten Antrag.

Entscheidungstexte

  • RS0130664">2 Nc 27/15s
    Entscheidungstext OGH 17.03.2016 2 Nc 27/15s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130664

Im RIS seit

06.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten