Norm
IO §194Rechtssatz
Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens besteht keine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit mehr, ob Einleitungshindernisse vorlagen und ob der vorgelegte Zahlungsplan zulässig ist. Den Gläubigern steht es jedoch zu, ihre Einwendungen über die Zulässigkeit des Zahlungsplans in der Prüfungstagsatzung zu erheben und substanziiert vorzubringen, dass und warum der angebotene Zahlungsplan gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130880Im RIS seit
06.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018