Norm
ECG §13Rechtssatz
Bei AutoComplete-Vorschlägen einer Suchmaschine handelt es sich um eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, der für den von ihm selbst entwickelten Algorithmus einzustehen hat, sodass die Privilegierungen nach §§ 13 f ECG nicht zur Anwendung kommen.Bei AutoComplete-Vorschlägen einer Suchmaschine handelt es sich um eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, der für den von ihm selbst entwickelten Algorithmus einzustehen hat, sodass die Privilegierungen nach Paragraphen 13, f ECG nicht zur Anwendung kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130813Im RIS seit
15.07.2016Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018