RS OGH 2016/3/30 6Ob26/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2016
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Rechtssatz

Bei AutoComplete-Vorschlägen einer Suchmaschine handelt es sich um eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, der für den von ihm selbst entwickelten Algorithmus einzustehen hat, sodass die Privilegierungen nach §§ 13 f ECG nicht zur Anwendung kommen.Bei AutoComplete-Vorschlägen einer Suchmaschine handelt es sich um eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, der für den von ihm selbst entwickelten Algorithmus einzustehen hat, sodass die Privilegierungen nach Paragraphen 13, f ECG nicht zur Anwendung kommen.

Entscheidungstexte

  • RS0130813">6 Ob 26/16s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 26/16s
    Veröff: SZ 2016/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130813

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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