Norm
GmbHG §76 Abs4Rechtssatz
Ein in der Satzung einer GmbH den Gesellschaftern eingeräumtes Aufgriffsrecht zu vorbestimmten Bedingungen (hier: Geltendmachung in bestimmter Frist; Verfahren zur Ermittlung des Aufgriffspreises) ist nicht einem Zustimmungsrecht zur Veräußerung des Geschäftsanteils gleich zu halten, sodass bei einer exekutiven Verwertung § 76 Abs 4 GmbHG nicht analog anzuwenden ist.Ein in der Satzung einer GmbH den Gesellschaftern eingeräumtes Aufgriffsrecht zu vorbestimmten Bedingungen (hier: Geltendmachung in bestimmter Frist; Verfahren zur Ermittlung des Aufgriffspreises) ist nicht einem Zustimmungsrecht zur Veräußerung des Geschäftsanteils gleich zu halten, sodass bei einer exekutiven Verwertung Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG nicht analog anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127663Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016