RS OGH 2016/3/31 16Ok2/15b (16Ok8/15k); 16Ok7/15p

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Veröffentlicht am 31.03.2016
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Rechtssatz

Bei fortgesetzten Delikten, also solchen Verstößen, die aus mehreren Teilhandlungen bestehen, die in ihrer Begehungsweise gleichartig sind, in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem Gesamtvorsatz getragen sind, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des letzten Teilakts zu laufen.

Entscheidungstexte

  • RS0130390">16 Ok 2/15b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
    Veröff: SZ 2015/109
  • RS0130390">16 Ok 7/15p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
    Beisatz: Ist die Rechtsverletzung in Vertragsbestimmungen begründet, besteht der Verstoß nicht nur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern für die Dauer des aufrechten Vertrags. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0130390

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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